Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 14. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Psychiatrie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind: Paragraph 14, Die Ausbildung im Ausbildungsfach Psychiatrie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
Akutmedizin: Erkennen von akuten psychiatrischen Situationen wie Verwirrtheitszuständen und Erregungszuständen, Agressivität, Panik, akute Psychosen und Suizidalität sowie Komplikationen der Psychopharmakotherapie, Erlernen von Strategien zum Beherrschen derartiger Zustände;
Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognostik der häufigsten Erkrankungen des psychiatrischen Fachbereiches, psychiatrische Exploration und therapeutisches Gespräch, Erstellen eines Maßnahmenkonzeptes;
Fachmedizin: Psychosomatik, Kenntnisse über psychotherapeutische Verfahren und biopsychosozialer Behandlungsstrategien, Anwendung der Psychopharmaka;
Vorsorgemedizin: Orientierung über Risikofaktoren und Risikogruppen, allgemeine Grundsätze der Psychohygiene;
Nachsorgemedizin: Zusammenarbeit mit extramuralen Diensten und psychosozialen Einrichtungen;
Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen sowie über zivil-, straf- und sozialversicherungsrechtliche Problematik bei psychiatrischen Krankheitsbildern;
Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
Kenntnisse der Geriatrie;
Schlagworte
Krankheitszustand
Dokumentnummer
NOR12137204
Alte Dokumentnummer
N8199434225J