Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2411.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 2405.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsstätten

Paragraph 24, (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt sind:

  1. Ziffer eins
    im Sonderfach als Hauptfach jene Abteilungen und medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, der medizinischen Universitätsinstitute und der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß Paragraph 6 a, des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind;
  2. Ziffer 2
    in den weiteren Sonderfächern als Pflicht oder Wahlnebenfächer die gemäß Paragraph 6 a, des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten sowie die gemäß Paragraph 6, des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätten.
  1. Absatz 2,Die Leitung einer anerkannten Ausbildungsstätte für eines der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 11, 18, 19 und 24 genannten Sonderfächer kann auch einem Absolventen einer entsprechenden naturwissenschaftlichen Studienrichtung übertragen werden, wenn mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt eines der genannten Sonderfächer betraut ist.
  2. Absatz 3,Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Hauptfach Anästhesiologie und Intensivmedizin darf nur erteilt werden, wenn die Krankenanstalt einschließlich der Universitätskliniken über mindestens jeweils eine Abteilung für Augenheilkunde und Optometrie, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Innere Medizin verfügt und diese Abteilungen von der betreffenden Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin betreut werden. Den in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin stehenden Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zu geben, einen theoretischen Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu besuchen.
  3. Absatz 4,Die Ausbildung im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin als Pflichtnebenfach im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt eines anderen Sonderfaches ist in anerkannten Ausbildungsstätten gemäß Absatz 3, zu absolvieren.
  4. Absatz 5,Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlnebenfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.

Schlagworte

Halskrankheit, Nasenkrankheit

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137214

Alte Dokumentnummer

N8199434235J