Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3311.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 3305.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 33, (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin'' zu führen.

  1. Absatz 2,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie'' zu führen.
  2. Absatz 3,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderheilkunde'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Kinderheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde'' zu führen.
  3. Absatz 4,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Hygiene nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie'' zu führen.
  4. Absatz 5,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderneuropsychiatrie)'' erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Zusatzbezeichnung „(Kinder- und Jugendneuropsychiatrie)'' zu führen.

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137224

Alte Dokumentnummer

N8199434245J