Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 911.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 905.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

                                                           Anlage 9

                                                         ------------

HALS-, NASEN- UND OHRENKRANKHEITEN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten umfaßt die Erkennung, die konservative und operative Behandlung, die Prävention und Rehabilitation hinsichtlich aller organischen und funktionellen Erkrankungen des Fachbereiches, wozu das äußere, mittlere und innere Ohr sowie der innere Gehörgang, die innere und äußere Nase und die Nasennebenhöhlen, die Mundhöhle mit ihren Strukturen, der Pharynx einschließlich der Tonsillen und der Larynx gehört; weiters umfaßt der Hals-Nasen-Ohren-Fachbereich die Halsabschnitte von Trachea und Ösophagus, das Lymphabflußgebiet des Kopfes und Halses, die Speicheldrüsen, den Nervus facialis sowie die übrigen Hirnnerven im Bereich des Kopfes und Halses und schließlich das Stützgerüst sowie die Weichteile des Gesichtsschädels, die Sinnesfunktionen Gehör, Gleichgewicht, Geruch, Geschmack, die Endoskopie und endoskopische Therapie des Fachbereiches, die Audiologie, die Phoniatrie und Pädaudiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Plastische Chirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist;

2.2. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde;

2.3. drei Monate Innere Medizin.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;
  2. Ziffer 2
    Spiegeluntersuchungen an Ohr, Nase, Mundhöhle, Rachen, Kehlkopf und Nasenrachenraum;
  3. Ziffer 3
    Untersuchungen des Gleichgewichtsorganes mit neuroontologischen Methoden;
  4. Ziffer 4
    Untersuchungen des Geruchs- und Geschmackssinnes;
  5. Ziffer 5
    Untersuchungen des Gehörs einschließlich Audiometrie, Anpassung von Hörgeräten;
  6. Ziffer 6
    Phoniatrie;
  7. Ziffer 7
    Sonographie;
  8. Ziffer 8
    Diagnostik anhand bildgebender Verfahren, wie Röntgen, Computertomogramm und Kernspintomographie;
  9. Ziffer 9
    Indikationen zur Strahlentherapie und Strahlenschutz;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse der fachbezogenen allergologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden;
  11. Ziffer 11
    diagnostische Endoskopie und endoskopische Therapie im Bereich der Nase, Nasennebenhöhlen, Epi-, Meso- und Hypopharynx, Larynx, Trachea und Ösophagus;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse der fachbezogenen physikalischen Therapie;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse der konservativen und chirurgischen Therapie der Erkrankungen des Fachbereichs, inklusive Notfallmedizin und plastisch-rekonstruktive Chirurgie;
  14. Ziffer 14
    Onkologie;
  15. Ziffer 15
    Hirnnervendiagnostik;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse der üblichen Anästhesieverfahren (Allgemeinanästhesie und Lokalanästhesie), der Indikationsstellung zu den Operationen sowie der Nachbehandlung und Überwachung nach operativen Eingriffen;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Laserchirurgie;
  18. Ziffer 18
    Vorsorgemedizin speziell im Bereich der primären, sekundären und tertiären Prävention von Funktionsstörungen, sowie Rehabilitation;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  20. Ziffer 20
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  21. Ziffer 21
    Kenntnisse der Geriatrie;
  22. Ziffer 22
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  23. Ziffer 23
    Dokumentation;
  24. Ziffer 24
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  25. Ziffer 25
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Phoniatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten auf dem Gebiet der Phoniatrie absolviert und eine Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Kinder- und Jugendheilkunde oder von höchstens drei Monaten Kinder- und Jugendneuropsychiatrie oder von höchstens drei Monaten Neurologie oder von höchstens drei Monaten Psychiatrie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathologie, einschließlich Ätiologie und Symptomatologie, der an Stimm- und Sprachbildung beteiligten Organe und Systeme;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der subjektiven und objektiven Methoden der Kehlkopf- und Stimmdiagnostik, insbesondere Stroboskopie, Larynxmikroskopie, Stimmbefundung, elektroakustische Stimmanalysen, usw.;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der Behandlungsmethoden bei organischen und funktionellen Stimmstörungen einschließlich der funktionellen Atemtherapie;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der subjektiven und objektiven Untersuchungsmethoden bei Störungen der Sprachentwicklung, Stammeln, Näseln, Stottern und Poltern sowie bei Sprach- und Sprechstörungen bei neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere Aphasien und Dysarthrien;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Behandlungsmethoden der unter Punkt 4. angeführten Sprach- und Sprechstörungen;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der Diagnostik orofacialer Dysfunktionen sowie der myofunktionellen Therapie;
  7. Ziffer 7
    fachspezifische physikalische Therapie;
  8. Ziffer 8
    Untersuchungen des Gehörs einschließlich überschwelliger Methoden und spezieller kinder-audiometrischer Verfahren;
  9. Ziffer 9
    apparative Versorgung, einschließlich Cochlear Implantaten, hörgestörter Patienten sowie des Hörtrainings bei Erwachsenen und des Hör-Sprach-Trainings bei Kindern;
  10. Ziffer 10
    Vorsorgemedizin und Rehabilitation von Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der fachbezogenen psychologischen Diagnostik und Therapie;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse in Biolinguistik, Phonetik und Phonologie;
  13. Ziffer 13
    Begutachtungen.

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137241

Alte Dokumentnummer

N8199434262J