Rechtstracker.at

Anl. 11

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1111.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 1105.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

                                                          Anlage 11

                                                        -------------

HISTOLOGIE UND EMBRYOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Histologie und Embryologie umfaßt die gesamte Mikromorphologie des Menschen und die Entwicklung des menschlichen Keimlings.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Anatomie in der Dauer von zwölf Monaten anzurechnen ist.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
  3. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    allgemeine Zytologie, Histologie, Anatomie und Embryologie des Menschen;
  2. Ziffer 2
    spezielle Zytologie, Histologie und mikroskopische Anatomie (einschließlich der Ultrastrukturforschung) des Menschen mit besonderer Berücksichtigung medizinischer Probleme;
  3. Ziffer 3
    spezielle Embryologie und Teratologie des Menschen;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse in vergleichender Histologie und Embryologie;
  5. Ziffer 5
    Methoden der Gewinnung und Präparation von Material zur morphologischen Untersuchung;
  6. Ziffer 6
    histologische, histochemische und elektronenmikroskopische Präparationstechniken;
  7. Ziffer 7
    Kenntnisse der Methoden der Zellbiologie und der experimentellen Embryologie;
  8. Ziffer 8
    licht- und elektronenmikroskopische Geräte;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der bildgebenden Verfahren der Mikromorphologie und ihrer Auswertung;
  10. Ziffer 10
    Zellkulturtechniken und In-Vitro-Methoden;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;
  12. Ziffer 12
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  13. Ziffer 13
    Dokumentation;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  15. Ziffer 15
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von zwölf Monaten auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes dieser Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
  2. Ziffer 2
    genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
  3. Ziffer 3
    Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
  4. Ziffer 4
    prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137243

Alte Dokumentnummer

N8199434264J