Rechtstracker.at

Anl. 18

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1811.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 1805.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 18

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

                                                          Anlage 18

                                                        -------------

MEDIZINISCHE BIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische Biologie umfaßt die Erforschung und Anwendung der Kenntnisse von Ablauf und Gesetzmäßigkeiten biologischer Funktionen beim Menschen sowie die entsprechenden praktisch-methodischen Fertigkeiten und die Anwendung dieser in Grundlagenforschung und angewandter Forschung, wie allgemeiner und klinischer Genetik, einschließlich klinischer Zytogenetik, Populationsgenetik, Mutationsforschung, Teratologie und Immunbiologie samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Biologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung und den damit verbundenen biologischen, genetischen und funktionellen Abläufen beim Menschen;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der angewandten und experimentellen medizinischen Biologie und Genetik;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der Evolutionsforschung mit besonderer Berücksichtigung der Evolution beim Menschen;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse spezieller Fortpflanzungs- und Entwicklungsbiologie des Menschen;
  5. Ziffer 5
    Zellbiologie mit besonderer Berücksichtigung normaler und krankhafter Zustände beim Menschen;
  6. Ziffer 6
    Molekularbiologie mit besonderer Berücksichtigung der krankhaften Zustände beim Menschen;
  7. Ziffer 7
    allgemeine Genetik;
  8. Ziffer 8
    Grundlagen der Humangenetik mit besonderer Berücksichtigung der klinischen Genetik;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse allgemeiner und spezieller Zytogenetik mit besonderer Berücksichtigung der klinischen Zytogenetik;
  10. Ziffer 10
    Mutationsforschung mit besonderer Berücksichtigung der Mutationsauslösung und ihrer Folgezustände beim Menschen;
  11. Ziffer 11
    Populationsgenetik;
  12. Ziffer 12
    Teratologie;
  13. Ziffer 13
    Immunbiologie und Immungenetik;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der Mikrobiologie und Parasitologie;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse der Ökologie;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse der Geriatrie;
  18. Ziffer 18
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  19. Ziffer 19
    Dokumentation;
  20. Ziffer 20
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  21. Ziffer 21
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
  2. Ziffer 2
    genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
  3. Ziffer 3
    Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
  4. Ziffer 4
    prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137250

Alte Dokumentnummer

N8199434271J