Rechtstracker.at

Anl. 25

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2511.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 2505.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 25

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

                                                          Anlage 25

                                                        -------------

NEUROCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neurochirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems und seiner Hüllen, insbesondere Hirnschädel, Schädelbasis und Wirbelsäule, des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und ihre Nachsorge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Fünf Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Orthopädie und Orthopädischer Chirurgie, Plastischer Chirurgie, Gefäßchirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist;

2.2. sechs Monate Neurologie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Neuropathologie anzurechnen ist.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurochirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Neuroanatomie, Neurohistologie, Neurophysiologie und Neuropathologie sowie Instrumentenkunde und Asepsis;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse neuroradiologischer Diagnostik (Angiographien, Myelographien, Ventrikulographien, Computertomographien, Magnet-Resonanztomographien) einschließlich Strahlenschutz;
  3. Ziffer 3
    isotopenmedizinische Diagnostik;
  4. Ziffer 4
    klinische Neurophysiologie, Elektroencephalogramm, Elektromyogramm, periphere Nervendiagnostik, evozierte Potentiale;
  5. Ziffer 5
    Ophthalmoskopie;
  6. Ziffer 6
    Sonographie;
  7. Ziffer 7
    fachspezifische Labordiagnostik, insbesondere Liquordiagnostik;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse physikalischer Therapie;
  9. Ziffer 9
    Intensivmedizin;
  10. Ziffer 10
    Eingriffe bei tumorösen, entzündlichen und vaskulären Erkrankungen des Gehirns, des Schädels, der Wirbelsäule und des Rückenmarks;
  11. Ziffer 11
    Eingriffe nach Verletzungen des Schädels, Gehirns, Rückenmarks und Wirbelsäule;
  12. Ziffer 12
    Schmerzchirurgie sowie Eingriffe zur Behandlung angeborener Gehirn- und Rückenmarksmißbildungen;
  13. Ziffer 13
    Eingriffe am peripheren und vegetativen Nervensystem;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse auf dem Gebiet der intrakraniellen stereotaktischen Hirnoperationen;
  15. Ziffer 15
    Psychosomatik;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse sozial- und arbeitsmedizinischer Aspekte;
  17. Ziffer 17
    Geriatrie;
  18. Ziffer 18
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikatiosi, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  19. Ziffer 19
    Dokumentation;
  20. Ziffer 20
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  21. Ziffer 21
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. Ziffer eins
    Reanimation und Schocktherapie;
  2. Ziffer 2
    Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;
  3. Ziffer 3
    Analgesie und Sedierung;
  4. Ziffer 4
    Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;
  5. Ziffer 5
    Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
  6. Ziffer 6
    Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;
  7. Ziffer 7
    Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;
  8. Ziffer 8
    Echokardiographie;
  9. Ziffer 9
    Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;
  10. Ziffer 10
    Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;
  11. Ziffer 11
    klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;
  12. Ziffer 12
    Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;
  13. Ziffer 13
    Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;
  14. Ziffer 14
    Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;
  15. Ziffer 15
    Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;
  16. Ziffer 16
    Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137257

Alte Dokumentnummer

N8199434278J