Rechtstracker.at

Anl. 27

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2711.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 2705.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 27

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

                                                          Anlage 27

                                                        -------------

NEUROPATHOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neuropathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung der Krankheiten des Nervensystems sowie ihrer Ursachen, bei der Beobachtung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Untersuchung übersandten morphologischen Materials oder durch Obduktion des Nervensystems.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Drei Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
2.1. Zwei Jahre Pathologie;
2.2. zwölf Monate in einem oder beiden der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 24, oder 25 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Neuropathologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wesen von Krankheiten des Nervensystems und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der Neuroanatomie, Neurochemie, Neurophysiologie, experimentellen Neuropathologie und Neuropharmakologie;
  3. Ziffer 3
    histologische Auswertung neurochirurgischen Operationsmaterials;
  4. Ziffer 4
    histologische Auswertung neuromuskulärer Biopsien;
  5. Ziffer 5
    histologische Auswertung von Biopsien des vegetativen Nervensystems;
  6. Ziffer 6
    zytodiagnostische Untersuchungen des Liquor cerebrospinalis;
  7. Ziffer 7
    zytologische Untersuchungen neurochirurgischen Operationsmaterials;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse mikroskopischer Untersuchungsmethoden, wie histochemische, fluoreszenzoptische, immunzytochemische und elektronenoptische Techniken und Gewebekultur;
  9. Ziffer 9
    histologische und zytodiagnostische Verlaufskontrollen benigner und maligner Erkrankungen des Nervensystems und der Skelettmuskulatur (neuropathologische Onkologie);
  10. Ziffer 10
    Obduktionen an neuropathologischem Untersuchungsmaterial einschließlich histologischer Untersuchung sowie epikritische Auswertung und Erstellung neuropathologisch-klinischer Korrelationen;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der mikroskopischen Technik, Apparatekunde, spezieller diagnostischer Methoden, fotografischer und statistischer Dokumentation sowie Qualitätssicherung in den Bereichen des Fachgebietes;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion sowie der Erfordernisse und Bestimmungen betreffend Arbeiten mit infektiösen und toxischen Substanzen;
  13. Ziffer 13
    Dokumentation;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  15. Ziffer 15
    Begutachtungen.

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137259

Alte Dokumentnummer

N8199434280J