Rechtstracker.at

Anl. 36

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3611.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 3605.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 36

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

                                                          Anlage 36

                                                        -------------

PSYCHIATRIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Psychiatrie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen Krankheiten oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten oder Neurologie anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate Neurologie.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Nosologie und Klassifikation sowie der Symptomatologie, des Verlaufes und der Epidemiologie aller Altersstufen von
    • Strichaufzählung
      Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen (Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen),
    • Strichaufzählung
      neurotischen, belastungsbedingten und somatoformen Störungen,
    • Strichaufzählung
      mit körperlichen Störungen oder Faktoren einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten,
    • Strichaufzählung
      affektiven Störungen,
    • Strichaufzählung
      schizophrenen, schizotypen oder wahnhaften Störungen,
    • Strichaufzählung
      psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen sowie
    • Strichaufzählung
      organischen einschließlich symptomatischen psychischen Störungen;
  2. Ziffer 2
    hirnorganische Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der Ätiologie der in Punkt 1 aufgezählten Störungen unter Berücksichtigung genetischer, somatischer, psychischer und sozialer Komponenten sowie Miteinbeziehung wesentlicher entwicklungspsychologischer, psychodynamischer, lerntheoretischer, systemischer und kultureller Faktoren;
  4. Ziffer 4
    psychiatrische Untersuchung (Exploration, Anamnese- und Fremdanamneseerhebung) unter Berücksichtigung des Lebensalters, aller fachspezifischen biologisch-somatischen, psychologischen, psychodynamischen und sozialen Gesichtspunkte;
  5. Ziffer 5
    Erstellung psychopathologischer Befunde;
  6. Ziffer 6
    Aufbau, Interaktion und Kontinuität therapeutischer Beziehungen, Zusammenarbeit mit Bezugspersonen und im Behandlungsteam, Grundzüge der Balint-Arbeit;
  7. Ziffer 7
    spezielle klinische, instrumentelle, apparative Techniken und Untersuchungen sowie deren Indikation und Bewertung;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse der Grundlagen klinischer Psychologie;
  9. Ziffer 9
    spezielle psychiatrisch-psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunde;
  10. Ziffer 10
    Erstellung einer umfassenden psychiatrischen Diagnose;
  11. Ziffer 11
    Erarbeitung von Behandlungsplänen unter Berücksichtigung stationärer, teilstationärer, konsiliarischer, ambulanter und komplementärer Behandlungsbedingungen in Abhängigkeit von Krankheitszustand und Lebensalter des Patienten, Erarbeitung von soziotherapeutischen Strategien;
  12. Ziffer 12
    Indikation der biologischen Behandlungsverfahren der Psychiatrie mit Berücksichtigung der Wirkmechanismen sowie von Risiken, insbesondere spezifischer organischer und psychologischer therapieimmanenter Folgewirkungen;
  13. Ziffer 13
    Indikation psychotherapeutischer Verfahren, zugrundeliegender Hypothesen und Konzepte und der Möglichkeiten der Institutionen sowie Kenntnisse therapieimmanenter Folgewirkungen;
  14. Ziffer 14
    Indikation soziotherapeutischer Behandlungen und Strategien, Kenntnisse ihrer Hypothesen und Konzepte und der Möglichkeit der Institutionen;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse therapieimmanenter Folgewirkungen;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse der Indikationsstellung für komplementäre Therapieformen, wie Physio-, Ergo- und Musiktherapie, Grundzüge ihrer theoretischen und praktischen Konzepte und ihrer Relevanz für das jeweils psychiatrische Krankheitsbild;
  17. Ziffer 17
    Diagnose und Therapie psychiatrischer Notfälle unter besonderer Berücksichtigung der Krisenintervention;
  18. Ziffer 18
    psychiatrische Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung biologisch-, sozio- und psychotherapeutischer Strategien;
  19. Ziffer 19
    Psychosomatik;
  20. Ziffer 20
    Geriatrie und Sozialmedizin;
  21. Ziffer 21
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  22. Ziffer 22
    Dokumentation;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Gesundheits- und Sozialwesen sowie Zivil- und Strafrecht;
  24. Ziffer 24
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
  2. Ziffer 2
    genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
  3. Ziffer 3
    Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
  4. Ziffer 4
    prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. Ziffer eins
    Reanimation und Schocktherapie;
  2. Ziffer 2
    Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;
  3. Ziffer 3
    Analgesie und Sedierung;
  4. Ziffer 4
    Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;
  5. Ziffer 5
    Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
  6. Ziffer 6
    Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;
  7. Ziffer 7
    Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;
  8. Ziffer 8
    Echokardiographie;
  9. Ziffer 9
    Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;
  10. Ziffer 10
    Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;
  11. Ziffer 11
    klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;
  12. Ziffer 12
    Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;
  13. Ziffer 13
    Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;
  14. Ziffer 14
    Infektionen, insbesondere nosokomiale Infektion und Infektionsprophylaxe;
  15. Ziffer 15
    Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;
  16. Ziffer 16
    Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrisch-neurologischer Krankheitsbilder;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der Psychopathologie;
  7. Ziffer 7
    biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;
  8. Ziffer 8
    psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;
  9. Ziffer 9
    neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie, bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;
  13. Ziffer 13
    Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;
  14. Ziffer 14
    Eltern- und Erziehungsberatung;
  15. Ziffer 15
    Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;
  18. Ziffer 18
    Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der biometrischen Methoden;
  5. Ziffer 5
    tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;
  6. Ziffer 6
    tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;
  7. Ziffer 7
    Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der Isotopentechnik;
  12. Ziffer 12
    erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;
  13. Ziffer 13
    Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;
  14. Ziffer 14
    Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;
  15. Ziffer 15
    Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;
  16. Ziffer 16
    Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;
  17. Ziffer 17
    spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;
  18. Ziffer 18
    Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;
  19. Ziffer 19
    Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;
  20. Ziffer 20
    klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;
  21. Ziffer 21
    Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;
  22. Ziffer 22
    Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;
  24. Ziffer 24
    Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;
  25. Ziffer 25
    Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;
  26. Ziffer 26
    Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;
  27. Ziffer 27
    Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137268

Alte Dokumentnummer

N8199434289J