Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelprobenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1994Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind
eine Partie: Die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt;
eine Einzelprobe: Die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird;
eine Sammelprobe: Die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben;
eine reduzierte Sammelprobe: Eine repräsentative Teilmenge einer Sammelprobe;
eine Endprobe: Eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Dokumentnummer
NOR12137311
Alte Dokumentnummer
N8199435148J