Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.04.1994 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 274/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 213.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 274/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelprobenahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 274/1994

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    eine Partie: Die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt;
  2. Ziffer 2
    eine Einzelprobe: Die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird;
  3. Ziffer 3
    eine Sammelprobe: Die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben;
  4. Ziffer 4
    eine reduzierte Sammelprobe: Eine repräsentative Teilmenge einer Sammelprobe;
  5. Ziffer 5
    eine Endprobe: Eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Gesetzesnummer

10010800

Dokumentnummer

NOR12137311

Alte Dokumentnummer

N8199435148J