Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelprobenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1994Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sammelproben
§ 6. (1) Für jede Partie ist eine Sammelprobe zu bilden.Paragraph 6, (1) Für jede Partie ist eine Sammelprobe zu bilden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, zB Aflatoxin B tief 1, Crotalaria - Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der nachfolgend aufgeführten Partien die dort festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:Abweichend von Absatz eins, ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, zB Aflatoxin B tief 1, Crotalaria - Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der nachfolgend aufgeführten Partien die dort festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:
Bei
festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen
bis 1 t: 1 Sammelprobe je Partie,
über 1 t bis 10 t: 2 Sammelproben je Partie,
über 10 t bis 40 t: 3 Sammelproben je Partie,
über 40 t: 4 Sammelproben je Partie;
verpackten Futtermitteln
bis 16 Packungen: 1 Sammelprobe je Partie,
17 bis 200 Packungen: 2 Sammelproben je Partie,
201 bis 800 Packungen: 3 Sammelproben je Partie,
über 800 Packungen: 4 Sammelproben je Partie.
(3)Absatz 3,Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der nachfolgend aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten. Bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe 4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unterschreiten:
Bei
festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen
sonstige Futtermittel: 4 kg;
verpackten Futtermitteln
bis zu 1 kg Inhalt: Inhalt von 4 Packungen,
flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln
Behältnisse bis 1 l Inhalt: Inhalt von 4 Behältnissen,
Behältnisse über 1 l Inhalt: 4 l;
Futterblöcken und Lecksteinen
mit einem Einzelgewicht bis 1 kg: 4 Stück,
mit einem Einzelgewicht über 1 kg: 4 kg;
Zusatzstoffen: 200 g oder 200 ml;
Vormischungen: 1 kg oder 1 l.
Dokumentnummer
NOR12137315
Alte Dokumentnummer
N8199435152J