Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelprobenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1994Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Probenahmebegleitschreiben
§ 10. (1) Über die Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift (Probenahmebegleitschreiben) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Paragraph 10, (1) Über die Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift (Probenahmebegleitschreiben) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,
Nummer des Probebegleitschreibens,
Datum und Zeit der Amtshandlung,
Gegenstand der Amtshandlung,
Name oder Firma und Anschrift des kontrollierten Betriebes,
Name der anwesenden Kontrollorgane,
Name der anwesenenden Personen, die über die zu kontrollierende Ware verfügungsberechtigt sind,
Name und Dienststelle sonstig anwesender amtlicher Organe,
Name und Anschrift sonstig anwesender Personen (Rechtsvertreter, Zeugen),
Handelsbezeichnung der zu kontrollierenden Ware,
Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers der zu kontrollierenden Ware,
Beschaffenheit und Umfang der zu kontrollierenden Ware,
Besonderheiten bei der Amtshandlung, die für die Probenahme bedeutsam sein können,
Unterschrift eines Vertreters des kontrollierten Betriebes sowie des Kontrollorganes.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der Niederschrift ist als Bestätigung über die Probenahme dem über die kontrollierte Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(3)Absatz 3,Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung der Niederschrift beizufügen.
Dokumentnummer
NOR12137319
Alte Dokumentnummer
N8199435156J