Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Art der Kennzeichnung
§ 2. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind Paragraph 2, Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind
bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
bei Futtermitteln, die lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
zu machen.
Dokumentnummer
NOR12137328
Alte Dokumentnummer
N8199435266J