Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.04.1994 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 213.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Art der Kennzeichnung

Paragraph 2, Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind

  1. Ziffer eins
    bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
  2. Ziffer 2
    bei Futtermitteln, die lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
  3. Ziffer 3
    bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
zu machen.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137328

Alte Dokumentnummer

N8199435266J