Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung
§ 6. (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:Paragraph 6, (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
das Wort „Einzelfuttermittel'',
die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,
bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,bei den in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,
das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln, die stückweise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht und
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.
(2)Absatz 2,Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.
(3)Absatz 3,Bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.Bei den in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.
(4)Absatz 4,Bei
Ölen und Fetten, außer Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind und
Destillations- und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs sind in der Bezeichnung die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind.
(5)Absatz 5,Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils „-kuchen'' der Wortbestandteil „-expeller'' verwendet werden.
(6)Absatz 6,Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.
Schlagworte
Bearbeitung, Destillationsfettsäure
Dokumentnummer
NOR12137332
Alte Dokumentnummer
N8199435270J