Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 17. (1) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfenParagraph 17, (1) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, gekennzeichnet sind, dürfen
im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,
in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in % angegeben werden.
(2)Absatz 2,Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Pferde, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu berechnen und wie folgt anzugeben:Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Pferde, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil D Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu berechnen und wie folgt anzugeben:
Nettoenergie-Laktation (NEL), umsetzbare Energie (ME) und verdauliche Energie (DE) in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,
Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.
Schlagworte
Mineralfuttermittel
Dokumentnummer
NOR12137343
Alte Dokumentnummer
N8199435281J