Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 25. (1) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hingewiesen werden.Paragraph 25, (1) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hingewiesen werden.
(2)Absatz 2,Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben. Abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Biotin, Folsäure und Vitamin B tief 12 in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12137351
Alte Dokumentnummer
N8199435289J