Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Toleranzen
§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:Paragraph 26, (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
Bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 myg, 1 000 IE) um 40%,
über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
über 1,0 bis 50 Einheiten um 20%,
über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
über 100 bis 500 Einheiten um 10%,
über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
über 1 000 Einheiten um 5%.
(2)Absatz 2,Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.Die Toleranzen gemäß Absatz eins, schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.
Dokumentnummer
NOR12137352
Alte Dokumentnummer
N8199435290J