Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Freiberufliche Berufsausübung
§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.Paragraph 19, (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.
(2)Absatz 2,Die freiberufliche Ausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
ein Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13),ein Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13),
die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die ein polizeiliches Führungszeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist,
die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein amtsärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist und
der Nachweis einer einjährigen vollbeschäftigten Berufsausübung als Hebamme oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß § 18 Z 2.der Nachweis einer einjährigen vollbeschäftigten Berufsausübung als Hebamme oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 18, Ziffer 2,
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 3 und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Der Landeshauptmann hat eine Abschrift der erteilten Bewilligung dem Österreichischen Hebammengremium zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(8)Absatz 8,Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann und dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12137392
alte Dokumentnummer
N8199435918J