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§ 19 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute10.04.2008 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 1901.01.200309.04.2008 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 1923.07.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 116/1999
§ 1929.04.199422.07.1999 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 116/1999

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Freiberufliche Berufsausübung

Paragraph 19, (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.

  1. Absatz 2,Die freiberufliche Ausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung,
    2. Ziffer 2
      ein Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13),
    3. Ziffer 3
      die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die ein polizeiliches Führungszeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist,
    4. Ziffer 4
      die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein amtsärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist und
    5. Ziffer 5
      der Nachweis einer einjährigen vollbeschäftigten Berufsausübung als Hebamme oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 18, Ziffer 2,
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat eine Abschrift der erteilten Bewilligung dem Österreichischen Hebammengremium zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
  6. Absatz 7,Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  7. Absatz 8,Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann und dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.

Schlagworte

Heimatstaat

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137392

alte Dokumentnummer

N8199435918J