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§ 37 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute27.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 197/2013
§ 3729.04.199426.09.2013 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013danach: BGBl. I Nr. 197/2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Abschnitt

Fortbildung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß Paragraph 10, zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
  2. Absatz 2,Die Fortbildungskurse sind, sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert, am Sitz einer Hebammenakademie oder in geburtshilflichen Abteilungen von Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten unter Bedachtnahme auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb einzurichten.
  3. Absatz 3,Fortbildungskurse sind dem Landeshauptmann mindestens sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen,

wenn die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.

  1. Absatz 4,Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.
  2. Absatz 5,Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.
  3. Absatz 6,Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.
  4. Absatz 7,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.

Schlagworte

Schwerpunktkrankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137411

alte Dokumentnummer

N8199435937J