Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallinformationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1994Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Störfallinformationspflichtige Anlagen
§ 2.Paragraph 2,
Gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG (störfallinformationspflichtige Anlagen) sind ortsfeste Anlagen Gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, UIG (störfallinformationspflichtige Anlagen) sind ortsfeste Anlagen
gemäß § 2 Z 1 lit. a der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991;gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, der Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,; in denen Stoffe in einem in der Anlage 1 zur Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind: Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, Schifffahrtsgesetz (Anm.: richtig: Schiffahrtsgesetz) 1990, BGBl. Nr. 87/1989; Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215;in denen Stoffe in einem in der Anlage 1 zur Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind: Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, Schifffahrtsgesetz Anmerkung, richtig: Schiffahrtsgesetz) 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,; Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215; die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 8 bis 10 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zu genehmigen sind und in den Ziffer 8 bis 10 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, angeführt sind; die im § 29 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, angeführt sind, mit der Maßgabe, daßdie im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, angeführt sind, mit der Maßgabe, daß Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen an gefährlichen Abfällen oder von mindestens 20 000 Tonnen an Altölen - bei Behandlung sowohl von gefährlichen Abfällen als auch von Altölen insgesamt mindestens 20 000 Tonnen - aufweisen, sowie
Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 100 000 Tonnen aufweisen;
deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zu bewilligen ist und bei denenderen Herstellung und Betrieb auf Grund des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, zu bewilligen ist und bei denen
sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, odersehr giftige oder giftige Stoffe (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;
die auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:die auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind: Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,
Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten (EGW 100), gemessen als CSB oder BSB 60, oder
die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu genehmigen sind und in denen mit biologischen Arbeitsstoffen, die von Artikel 2 lit. d Z 2 bis 4 der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Anhang XVIII, Punkt 15 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind, im großen Maßstab - das sind insbesondere Kulturvolumina über 300 Liter - gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen, die von der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Anhang XX, Punkt 24 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind bzw. den diese Richtlinie umsetzenden bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegen.die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu genehmigen sind und in denen mit biologischen Arbeitsstoffen, die von Artikel 2 Litera d, Ziffer 2 bis 4 der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Anhang römisch achtzehn, Punkt 15 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind, im großen Maßstab - das sind insbesondere Kulturvolumina über 300 Liter - gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen, die von der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Anhang römisch zwanzig, Punkt 24 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind bzw. den diese Richtlinie umsetzenden bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1975, Brandexplosionsgefährdung,
Schlagwetterexplosionsgefährdung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12137448
alte Dokumentnummer
N8199436076J