Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frischfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt fürParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für
Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe und
Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird,
sofern in diesen Betrieben entweder Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen oder Einhufer geschlachtet oder frisches Fleisch dieser Tiere bearbeitet, umhüllt, verpackt, gelagert oder transportiert wird.
(2)Absatz 2,Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Fleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.
Dokumentnummer
NOR12137459
Alte Dokumentnummer
N8199436105J