Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1701.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 396/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

9. HAUPTSTÜCK

Landwirtschaftliche Betriebe

Paragraph 17, (1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 50 GVE (im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 und 5) erschlachtet und wird dieses Fleisch

  1. Ziffer eins
    direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
  2. Ziffer 2
    unter der Deklaration „aus bäuerlicher Schlachtung'' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,
so haben diese Schlachtstätten nur die Bedingungen der Absatz 2 bis 6 zu erfüllen.
  1. Absatz 2,Das Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Tiere, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.
  2. Absatz 3,Für die Schlachtung sowie die Bearbeitung (einschließlich Zerlegung) des Fleisches müssen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die auf Grund ihrer Ausgestaltung und Einrichtung während dieser Arbeitsgänge den Erfordernissen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, erster und zweiter Satz, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5, erster Satz, Ziffer 6,, Ziffer 8, erster Satz, Ziffer 9, erster Satz, sowie des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 9 und Ziffer 10, entsprechen.
  3. Absatz 4,Die Räumlichkeiten gemäß Absatz 3, sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Zuge der Schlachttier und Fleischuntersuchung im Sinne des Paragraph 17, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kontrollieren.
  4. Absatz 5,Das im Betrieb verwendete Wasser hat den bakteriologischen Anforderungen an Trinkwasser zu entsprechen und ist sofern es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt nachweislich in Abständen von höchstens zwei Jahren bakteriologisch untersuchen zu lassen.
  5. Absatz 6,Das Fleisch darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.

Schlagworte

Krankheitserreger, Reinigungsmittel

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR12137475

Alte Dokumentnummer

N8199436121J