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§ 11c ÄrzteG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 505/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11c01.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 11c01.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 11c01.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 100/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 505/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 11 c, (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

  1. Ziffer eins
    jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
  2. Ziffer 2
    jeder Wechsel des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
  3. Ziffer 3
    jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
  4. Ziffer 4
    die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
  5. Ziffer 5
    die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
  6. Ziffer 6
    die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
  7. Ziffer 7
    die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, und
  8. Ziffer 8
    die Bekanntgabe des Hauptwohnsitzes bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 32, Absatz 6,
  1. Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 20 a,) zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Mitteilungen ist nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Schlagworte

Ordinationsgemeinschaft

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137631

Alte Dokumentnummer

N8199438599J