Rechtstracker.at

§ 5 GTG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 501.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 94/2002

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen

Systemen

Sicherheitsstufen

Paragraph 5,

Arbeiten mit GVO werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:

  1. Ziffer eins
    Die Sicherheitsstufe 1 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von keinem Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.
  2. Ziffer 2
    Die Sicherheitsstufe 2 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem geringen Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.
  3. Ziffer 3
    Die Sicherheitsstufe 3 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem mäßigen Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.
  4. Ziffer 4
    Die Sicherheitsstufe 4 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem hohen Risiko oder einem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137648

Alte Dokumentnummer

N8199438725J