Rechtstracker.at

§ 19 GTG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 1901.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 94/2002

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anmeldung von Arbeiten mit GVO

Paragraph 19,

Der Betreiber hat die Durchführung

  1. Ziffer eins
    erstmaliger Arbeiten des Typs A oder des Typs B in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,
  2. Ziffer 2
    erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,
  3. Ziffer 3
    weiterer Arbeiten des Typs A in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 und 4,
  4. Ziffer 4
    weiterer Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,
  5. Ziffer 5
    weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und
  6. Ziffer 6
    weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluß der in der Anlage 1 hiefür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopien vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137662

Alte Dokumentnummer

N8199438739J