Rechtstracker.at

§ 24 GTG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 127/2005
§ 2401.07.200230.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 2401.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 94/2002

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beginn der Arbeiten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 19, Ziffer eins, genannten Arbeiten und die im Paragraph 19, Ziffer 3, genannten Arbeiten in der Sicherheitsstufe 4 dürfen 90 Tage nach deren Anmeldung aufgenommen werden, sofern nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 trifft.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 19, Ziffer 2,,5 und 6 genannten Arbeiten dürfen 30 Tage nach deren Anmeldung aufgenommen werden, sofern nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 trifft.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 19, Ziffer 3, genannten Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2 und 3 und die im Paragraph 19, Ziffer 4, genannten Arbeiten dürfen 60 Tage nach deren Anmeldung aufgenommen werden, sofern die Behörde innerhalb dieser Wartefrist nicht eine andere Entscheidung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 trifft.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz eins, 2 und 3 genannten Arbeiten dürfen früher als dort genannt aufgenommen werden, wenn die Behörde dem früheren Arbeitsbeginn zugestimmt hat. Für die im Paragraph 19, Ziffer eins, genannten Arbeiten des Typs A beträgt die Wartefrist bis zur Aufnahme der Arbeit 30 Tage, wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 4,) beiliegt. Für die im Paragraph 19, Ziffer 5 und 6 genannten Arbeiten entfällt die Wartefrist, wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 4,) beiliegt. Beantragt der Betreiber, daß die Behörde einem früheren Beginn der Arbeiten zustimmt und liegt diesem Antrag das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 4,) bei, so hat die Behörde über diesen Antrag bei Arbeiten gemäß Absatz eins, (ausgenommen bei Arbeiten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, des Typs A) binnen 60 Tagen und bei Arbeiten gemäß Absatz 3, binnen 30 Tagen nach dessen Einlangen zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Arbeiten im Sinne des Paragraph 20, dürfen nicht vor deren Genehmigung durch die Behörde aufgenommen werden. Die Behörde hat über den Antrag auf Genehmigung binnen 90 Tagen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Liegt dem Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten gemäß Paragraph 20, (ausgenommen erstmalige Arbeiten des Typs A in der Sicherheitsstufe 2) das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 4,) bei, so hat die Behörde über den Antrag binnen 60 Tagen zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Erstmalige Arbeiten des Typs A in der Sicherheitsstufe 2 sind wie weitere derartige Arbeiten (Paragraph 19, Ziffer 3,) anmeldepflichtig, wenn das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 4,) mit der Anmeldung der Behörde vorgelegt wird.
  7. Absatz 7,Erstmalige und weitere Arbeiten des Typs B in der Sicherheitsstufe 2 zu Entwicklungszwecken sind wie weitere Arbeiten des Typs B in der Sicherheitsstufe 1 (Paragraph 19, Ziffer 4,) anmeldepflichtig, wenn das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 4,) mit der Anmeldung der Behörde vorgelegt wird.
  8. Absatz 8,In den Fällen der Absatz 6 und 7 hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 23, Absatz eins, unbeschadet der dem Betreiber aus Absatz 6 und 7 erwachsenden Rechte innerhalb der jeweils geltenden Wartefrist auszusprechen, daß sie die Anmeldung zur Kenntnis nimmt und damit der angemeldeten Arbeit zustimmt; bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 hat sie die dort angeführten Entscheidungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137667

Alte Dokumentnummer

N8199438744J