Rechtstracker.at

§ 28 GTG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 2801.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 94/2002

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zu Absatz 2 :, Erscheint durch Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7

AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Text

Anhörung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daß ein Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von drei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen und daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Anhörung anzuberaumen; diese Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme stattzufinden. Die Behörde hat dazu jeden, der fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hat, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu laden. Die Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht übermittelten Einwendungen; den Einwendern ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungen zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137671

Alte Dokumentnummer

N8199438748J