Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Wer Arbeiten mit GVO durchführt, hat alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.Wer Arbeiten mit GVO durchführt, hat alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat sich auch nach Beginn der Arbeiten mit GVO über alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Arbeiten stehenden Tatsachen und Umstände zu informieren, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind, die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu gefährden.Der Betreiber hat sich auch nach Beginn der Arbeiten mit GVO über alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Arbeiten stehenden Tatsachen und Umstände zu informieren, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind, die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu gefährden.
(3)Absatz 3,Der Betreiber hat Tatsachen und Umstände gemäß Abs. 2 unverzüglich der Behörde schriftlich zu melden.Der Betreiber hat Tatsachen und Umstände gemäß Absatz 2, unverzüglich der Behörde schriftlich zu melden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht, Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR12137673
Alte Dokumentnummer
N8199438750J