Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nachträgliche Auflagen
§ 33.Paragraph 33,
Werden nach Erteilung der Genehmigung oder nach Ablauf der Untersagungsfrist (§ 24 Abs. 1, 2, 3 und 5) Umstände bekannt, die sich erheblich nachteilig auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) auswirken können, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung der unmittelbaren Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Arbeit mit GVO zu beschränken oder zu verbieten und die schadlose Beseitigung von GVO anzuordnen. Werden nach Erteilung der Genehmigung oder nach Ablauf der Untersagungsfrist (Paragraph 24, Absatz eins, 2, 3 und 5) Umstände bekannt, die sich erheblich nachteilig auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auswirken können, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung der unmittelbaren Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Arbeit mit GVO zu beschränken oder zu verbieten und die schadlose Beseitigung von GVO anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR12137676
Alte Dokumentnummer
N8199438753J