Rechtstracker.at

§ 55 GTG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2004 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55 heute07.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 130/2021
§ 5501.12.200406.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 5501.01.199530.11.2004 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004danach: BGBl. I Nr. 126/2004

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Antragsteller und Antragsunterlagen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Wer als Hersteller oder Importeur ein Erzeugnis im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, in Verkehr bringen will, hat zuvor einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens zu stellen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind Unterlagen mit den folgenden Angaben beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,
    3. Ziffer 3
      eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften,
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung,
    5. Ziffer 5
      eine Darlegung der durch das Inverkehrbringen zu erwartenden Risken für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,),
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Kontrolle des weiteren Verhaltens des Erzeugnisses, insbesondere geeignete Anleitungen und Empfehlungen für die Lagerung und Handhabung und eine Beschreibung der entstehenden Reststoffe und ihrer Behandlung sowie der Notfallpläne,
    7. Ziffer 7
      1. Litera a
        Hinweise auf besondere Bedingungen für die Anwendung und den Gebrauch des inverkehrzubringenden Erzeugnisses,
      2. Litera b
        die Angabe der geschätzten Produktion oder Einfuhren in die EWR-Staaten,
      3. Litera c
        Vorschlag für eine Verpackung, die zur Verhütung einer unbeabsichtigten Vermehrung von GVO während der Lagerung oder in einer späteren Phase geeignet sein muß, und
      4. Litera d
        einen Vorschlag für die Kennzeichnung, die zumindest in kurzgefaßter Form
        1. Sub-Litera, a, a
          die Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,
        2. Sub-Litera, b, b
          den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR ist,
        3. Sub-Litera, c, c
          Angaben über die durch gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses und genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten oder des geographischen Bereiches der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet,
        4. Sub-Litera, d, d
          die im Falle einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines Mißbrauches zu ergreifenden Maßnahmen und
        5. Sub-Litera, e, e
          spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Handhabung des Erzeugnisses
        enthalten muß.
  3. Absatz 3,Im Antrag sind weiters Daten oder Ergebnisse aus der Freisetzung der gleichen GVO oder GVO-Kombination mitzuteilen, die der Antragsteller früher innerhalb oder außerhalb Österreichs beantragt oder vorgenommen hat bzw. gegenwärtig beantragt oder vornimmt. Im Antrag sind auch die Fundstellen der literaturbekannten Ergebnisse von Freisetzungen der diesbezüglich relevanten GVO anzuführen.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller kann auch auf Daten oder Ergebnisse früherer Anträge durch andere Antragsteller Bezug nehmen, sofern diese hiezu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.
  5. Absatz 5,Wenn auf Grund der Ergebnisse einer Freisetzung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit dem Inverkehrbringen und der Verwendung des Erzeugnisses keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu erwarten sind, kann die Behörde auf die Vorlage einer oder mehrerer Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, Litera b, c, oder d Sub-Litera, c, c, d, d, oder ee verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137698

Alte Dokumentnummer

N8199438775J