Rechtstracker.at

§ 58 GTG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 5801.07.199830.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 5801.01.199530.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 73/1998

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliches Verfahren und behördliche Entscheidung

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat dem Antragsteller den Eingang und das Eingangsdatum des Antrages sowie der beigefügten Unterlagen unverzüglich durch Eingangsstempel oder sonst schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat vor der Entscheidung über die Genehmigung des Inverkehrbringens ein Gutachten des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz 4, erforderlich ist, dem Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrages eine Kurzfassung des Antrages sowie der Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Genehmigung des Inverkehrbringens des Erzeugnisses vorgeschlagen wird, mit einer befürwortenden Stellungnahme an die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterzuleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag vollständig ist und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigte Freisetzung des im Erzeugnis befindlichen GVO in Österreich durch geführt wurde oder
      2. Litera b
        eine der Richtlinie 90/220/EWG entsprechende Freisetzung des im Erzeugnis befindlichen GVO in einem anderen EWR-Staat durchgeführt wurde oder
      3. Litera c
        der Antragsteller nachweist, daß die Voraussetzungen einer Genehmigung der Freisetzung (Paragraph 40,) des im Erzeugnis befindlichen GVO gegeben sind, und
    3. Ziffer 3
      nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch das Inverkehrbringen des Erzeugnisses keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu erwarten sind.
    Liegt eine der in den Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt der Verteilung der in Absatz 4, genannten Kurzfassung des Antrages durch die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten kein EWR-Staat einen Einwand gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 90/220/EWG erhebt. Dabei sind unter Bedachtnahme auf Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie 90/220/EWG erforderlichenfalls jene Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des Inverkehrbringens und für die Verwendung des Erzeugnisses vorzuschreiben, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszuschließen.
  6. Absatz 6,Erhebt ein EWR-Staat einen Einwand gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Richtlinie 90/220/EWG, so hat die Behörde gemäß dem Ergebnis des Verfahrens gemäß Artikel 21, dieser Richtlinie die Genehmigung zu erteilen, und zwar erforderlichenfalls unter Vorschreibung jener Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des Inverkehrbringens und für die Verwendung des Erzeugnisses, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszuschließen, oder das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen.
  7. Absatz 7,Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der Antragsunterlagen hemmen die Frist gemäß Absatz 4 bis zum Einlangen der Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung.
  8. Absatz 8,Die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Paragraph 2, Pflanzenschutzmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,), die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, ist bei der zur Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zuständigen Behörde zu beantragen; diese hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz über den Antrag in Anwendung der Absatz eins bis 7 zu entscheiden und die Paragraphen 60 und 61 anzuwenden. Die Zulassung gemäß Paragraph 8, Pflanzenschutzmittelgesetz ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung des Inverkehrbringens.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137701

Alte Dokumentnummer

N8199438778J