Rechtstracker.at

§ 62 GTG

Fassungen
01.01.1995 bis 16.11.2004 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 6217.11.200430.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 6201.01.199516.11.2004 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

16.11.2004danach: BGBl. I Nr. 126/2004

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verpackung und Kennzeichnung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (Paragraph 55, Absatz 2,) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß Paragraph 58, Absatz 5 und 6 entsprechen.
  2. Absatz 2,Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehende Kennzeichnung
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR ist,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses,
    4. Ziffer 4
      genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten oder des geographischen Bereichs der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die im Falle einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines Mißbrauchs zu ergreifenden Maßnahmen und
    6. Ziffer 6
      spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Handhabung enthält.
  3. Absatz 3,Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Absatz eins und 2 keine Anwendung finden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat - soweit dies im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) oder zur Information der Anwender oder Verwender erforderlich ist - unter Bedachtnahme auf einschlägige Richtlinien der EG oder sonstiger internationaler Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementen gemäß Absatz 2, abgegeben werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137705

Alte Dokumentnummer

N8199438782J