Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Paragraph 4, Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 des Pfanzenschutzmittelgesetzes (Anm.: richtig: Pflanzenschutzmittelgesetzes), BGBl. Nr. 476/1990, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,Pflanzenschutzmittel im Sinne des Paragraph eins, des Pfanzenschutzmittelgesetzes Anmerkung, richtig: Pflanzenschutzmittelgesetzes), Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden, Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EWG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr) oder im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung BGBl. Nr. 463/1992 entsprechend den Zollvorschriften in das Zollgebiet zurückgebracht werden,Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr) oder im Anweisungsverfahren gemäß Paragraph 116, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, entsprechend den Zollvorschriften in das Zollgebiet zurückgebracht werden, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,
Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990.Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,.
Schlagworte
Forschungszweck, BGBl. Nr. 644/1988
Dokumentnummer
NOR12137762
Alte Dokumentnummer
N8199438854J