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§ 12 DMG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1215.08.199830.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 117/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 1201.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 513/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 117/1998

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Paragraph 12, (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, bei ihren Ermittlungen Daten, die der AMA gemäß Paragraph 53 i, Absatz eins, des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,, übermittelt wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.
  3. Absatz 4,Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
  4. Absatz 5,Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Schlagworte

Geschäftszeit, BGBl. Nr. 291/1985

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12137771

Alte Dokumentnummer

N8199438863J