Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.Paragraph 12, (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, bei ihren Ermittlungen Daten, die der AMA gemäß § 53i Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988, übermittelt wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen.Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, bei ihren Ermittlungen Daten, die der AMA gemäß Paragraph 53 i, Absatz eins, des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,, übermittelt wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. (3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.
(4)Absatz 4,Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(5)Absatz 5,Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
Schlagworte
Geschäftszeit, BGBl. Nr. 291/1985
Dokumentnummer
NOR12137771
Alte Dokumentnummer
N8199438863J