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§ 14 DMG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1420.07.200230.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 110/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 1411.08.200119.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 109/2001
§ 1415.08.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 117/1998
§ 1401.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 513/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 117/1998

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Beschlagnahme

Paragraph 14, (1) Die Aufsichtsorgane haben Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse oder der Verpackung - vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen Paragraph 5, in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Absatz eins, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  2. Absatz 3,Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Absatz 2, steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
  3. Absatz 4,Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme, der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.
  4. Absatz 5,Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  5. Absatz 6,Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Aufsichtsorganes durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.
  6. Absatz 7,Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
  7. Absatz 8,Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Schlagworte

Transportkosten

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12137773

Alte Dokumentnummer

N8199438865J