Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Geschäfts- und Personaleinteilung
§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.Paragraph 6, (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Leiter eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft fest.
(3)Absatz 3,Für die Bundesämter für Landwirtschaft ist die erstmalige Geschäfts- und Personaleinteilung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
Schlagworte
Geschäftseinteilung
Dokumentnummer
NOR12137789
Alte Dokumentnummer
N8199438882J