Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau mit
Institut für Bienenkunde
§ 15. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.Paragraph 15, (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.
(2)Absatz 2,Der Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Weinbau, Obstbau und Bienenkunde.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Ausstellung von Exportzeugnissen nach dem Weingesetz 1985 (ablehnende Bescheide).
Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obstverarbeitung), Chemie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten; Forschung auf dem Gebiet Bienenzucht und -haltung unter besonderer Berücksichtigung biologischer, genetischer, pathologischer, ökologischer und ökonomischer Aspekte und der Bienenprodukte.
Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen, Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, der Pflanzenernährung, der Pflanzengesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen-(Früchte-)Haltbarkeit; Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten; Entwicklung und Prüfung von neuen Technologien und Verfahren der Bienenhaltung, Bienenzucht, Erzeugung von Bienenprodukten und Gesundhaltung von Bienen.
Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben-, Obst- und Bienenerzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial; Dokumentation von Bienenkrankheiten.
Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Export- und Importproben, von Wein anläßlich der Erteilung der Staatlichen Prüfnummer sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen.
Schlagworte
Primärerzeugnis, Bienenhaltung, Traubensorte, Traubenerzeugnis,
Obsterzeugnis, Exportprobe
Dokumentnummer
NOR12137798
Alte Dokumentnummer
N8199438891J