Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Bundesanstalt für Pferdezucht
§ 25. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Stadl-Paura.Paragraph 25, (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Stadl-Paura.
(2)Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Pferdezucht und Pferdehaltung sowie Reit- und Fahrwesen.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Forschung auf den Gebieten der Pferdezucht und Pferdehaltung mit besonderer Berücksichtigung der Ernährung, Genetik, Andrologie, Gynäkologie, Fortpflanzung und Besamung;
Aufstallung, Haltung und tierärztliche Versorgung der staatlichen Hengste in der Bundesanstalt; Verbringung der Hengste in die Deckstationen; Leistungsprüfung von Zuchtpferden;
Gestüts-, Reit- und Fahrwesen und Ausbildung von Gestüts-, Pflege-, Reit- und Fahrpersonal; Führung einer Lehrschmiede für den Hufbeschlag.
(4)Absatz 4,Dem Landstallmeisteramt bei der Bundesanstalt obliegt die Unterstützung des Landstallmeisters in administrativen Angelegenheiten. Dem Landstallmeister obliegt die Verwaltung der staatlichen Hengste, die Wahrnehmung fachlicher Aufgaben der Pferdezucht sowie die Mitwirkung bei der Vollziehung von Landesgesetzen.
Schlagworte
Reitwesen, Gestütswesen, Gestütspersonal, Pflegepersonal,
Reitpersonal
Dokumentnummer
NOR12137808
Alte Dokumentnummer
N8199438901J