Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
22.12.1994 bis 29.07.1998 — BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1830.07.199831.01.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004
§ 1822.12.199429.07.1998 BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

22.12.1994BGBl. Nr. 1007/1994

Außerkrafttretensdatum

29.07.1998

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

Paragraph 18, (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

  1. Absatz 2,Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen. Dies gilt nicht für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.
  2. Absatz 3,Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nicht in Verpackungen, sondern lose in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf einem sonstigen Warenbegleitpapier enthalten sein.
  3. Absatz 4,Bei EWG-Düngemitteln in Packungen mit einem Inhalt von über 100 kg genügt eine Kennzeichnung auf den Warenbegleitpapieren.
  4. Absatz 5,In den in Absatz 3 und Absatz 4, genannten Fällen ist ein Exemplar der Rechnung, des Lieferscheines oder der Warenbegleitpapiere der Ware beizufügen und muß den Kontrollorganen zugänglich sein.
  5. Absatz 6,Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt entsprechend Paragraph 3, DMG 1994 zum Verkauf vorrätig gehalten, so sind sie so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der auf dem Warenbegleitpapier angebrachten Kennzeichnung jederzeit zweifelsfrei möglich ist.
  6. Absatz 7,Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine pflanzenschützerische, biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten.
  7. Absatz 8,Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Handelsbezeichnungen, die Anlaß zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben können, sind ebenso verboten wie Angaben über Gehalte an Nährstoffen, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Gehalten des Produktes stehen.

Gesetzesnummer

10010847

Dokumentnummer

NOR12138047

Alte Dokumentnummer

N8199443855J