Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse
§ 18. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.Paragraph 18, (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen. Dies gilt nicht für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen. Dies gilt nicht für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.
(3)Absatz 3,Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nicht in Verpackungen, sondern lose in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf einem sonstigen Warenbegleitpapier enthalten sein.
(4)Absatz 4,Bei EWG-Düngemitteln in Packungen mit einem Inhalt von über 100 kg genügt eine Kennzeichnung auf den Warenbegleitpapieren.
(5)Absatz 5,In den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fällen ist ein Exemplar der Rechnung, des Lieferscheines oder der Warenbegleitpapiere der Ware beizufügen und muß den Kontrollorganen zugänglich sein.In den in Absatz 3 und Absatz 4, genannten Fällen ist ein Exemplar der Rechnung, des Lieferscheines oder der Warenbegleitpapiere der Ware beizufügen und muß den Kontrollorganen zugänglich sein.
(6)Absatz 6,Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt entsprechend § 3 DMG 1994 zum Verkauf vorrätig gehalten, so sind sie so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der auf dem Warenbegleitpapier angebrachten Kennzeichnung jederzeit zweifelsfrei möglich ist.Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt entsprechend Paragraph 3, DMG 1994 zum Verkauf vorrätig gehalten, so sind sie so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der auf dem Warenbegleitpapier angebrachten Kennzeichnung jederzeit zweifelsfrei möglich ist.
(7)Absatz 7,Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine pflanzenschützerische, biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten.
(8)Absatz 8,Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Handelsbezeichnungen, die Anlaß zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben können, sind ebenso verboten wie Angaben über Gehalte an Nährstoffen, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Gehalten des Produktes stehen.
Dokumentnummer
NOR12138047
Alte Dokumentnummer
N8199443855J