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§ 19

Fassungen
22.12.1994 bis 29.07.1998 — BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1930.07.199831.01.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004
§ 1922.12.199429.07.1998 BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

22.12.1994BGBl. Nr. 1007/1994

Außerkrafttretensdatum

29.07.1998

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Besondere Kennzeichnungselemente

Paragraph 19, Düngemittel dürfen nur dann als EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in Teil A der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen und wie folgt gekennzeichnet sind:

  1. Ziffer eins
    Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung:
    1. Litera a
      Name oder Firma oder Warenzeichen sowie Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen,
    2. Litera b
      die Angabe „EWG-DÜNGEMITTEL'' in Großbuchstaben,
    3. Litera c
      die Typenbezeichnung gemäß Anlage 1, Teil A, unter Hinzufügung von Zahlen, die die Nährstoffgehalte angeben, und zwar bei Mehrnährstoffdüngern in der durch die Typenbezeichnung festgelegten Reihenfolge,
    4. Litera d
      Gehalte für jeden Nährstoff sowie Gehalte an Nährstofformen und -löslichkeiten, soweit sie in Anlage 1, Teil A, vorgeschrieben sind.
      Die Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten hat in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen. Bei Mehrnährstoffdüngern ist die in Paragraph 21, angegebene Reihenfolge zu beachten.
      Für Flüssigdünger ist eine zusätzliche, in Näherungswerten angegebene Kennzeichnung der Nährstoffe in Gewicht zu Volumen zulässig (kg pro Hektoliter oder g pro Liter). Die Menge des Flüssigdüngers ist in Gewicht anzugeben. Die Angabe der Flüssigdüngermenge pro Volumen ist fakultativ. Gehalte an Nährstofformen und -löslichkeiten sind ebenfalls in Gewichtsprozenten anzugeben, außer wenn in Anlage 1, Teil A, ausdrücklich eine andere Art der Gehaltsangabe vorgesehen ist.
      Die Nährstoffangabe hat sowohl in Worten als auch in chemischen Symbolen entsprechend Paragraph 21, zu erfolgen.
    5. Litera e
      Netto- oder Bruttogewicht:
      Im Falle der Angabe des Bruttogewichtes ist auch das Taragewicht in unmittelbarem Zusammenhang damit anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Zulässige Angaben zur Kennzeichnung:
    1. Litera a
      die nach Anlage 1 zulässigen Angaben,
    2. Litera b
      Firmenzeichen, Warenzeichen, Waren- und Handelsbezeichnungen,
    3. Litera c
      sachgerechte Angaben zur Anwendung, einschließlich Aufwandmenge, zur Lagerung und Behandlung des Düngers.

Schlagworte

Nährstofflöslichkeit, Nettogewicht, Warenbezeichnung

Gesetzesnummer

10010847

Dokumentnummer

NOR12138048

Alte Dokumentnummer

N8199443856J