Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verpackungserfordernisse
§ 24. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die einem zugelassenen Typ entsprechen oder die mit Bescheid gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind, dürfen in den Fällen, in denen dies in der Anlage 1 oder in dem Bescheid gemäß § 9a DMG 1994 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art in Verkehr gebracht werden.Paragraph 24, (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die einem zugelassenen Typ entsprechen oder die mit Bescheid gemäß Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind, dürfen in den Fällen, in denen dies in der Anlage 1 oder in dem Bescheid gemäß Paragraph 9 a, DMG 1994 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangt.
(4)Absatz 4,Die Verpackung und der Verschluß müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Produkte, die als ätzend im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 9 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, sind mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten. Dies gilt nicht für Verpackungen von Produkten, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.Die Verpackung und der Verschluß müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Produkte, die als ätzend im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, sind mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten. Dies gilt nicht für Verpackungen von Produkten, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.
(5)Absatz 5,Die Verpackung und der Verschluß müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten.
(6)Absatz 6,Behälter müssen den Anforderungen der Abs. 4 und 5 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.Behälter müssen den Anforderungen der Absatz 4 und 5 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.
(7)Absatz 7,Bei verpackten EWG-Düngemitteln muß die Verpackung derart geschlossen sein, daß beim Öffnen der Verschluß, die Sicherung des Verschlusses oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt werden. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet. Etiketten müssen in das Verschlußsystem der Verpackung mit einbezogen werden. Wird dieses Verschlußsystem durch ein Siegel oder eine Plombe gebildet, so müssen diese den Namen oder ein eigenes Zeichen des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen tragen.
Dokumentnummer
NOR12138053
Alte Dokumentnummer
N8199443861J