Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
22.12.1994 bis 29.07.1998 — BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2530.07.199831.01.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004
§ 2522.12.199429.07.1998 BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

22.12.1994BGBl. Nr. 1007/1994

Außerkrafttretensdatum

29.07.1998

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sicherheitskennzeichnungen für Düngemittel, die nicht als

EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, sowie für

Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

Paragraph 25, (1) Alle flüssigen Produkte, Produkte in Tablettenform oder in Form von Preßlingen wie z.B. Stäbchen oder Keile, sowie Produkte, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, und aus Magnesiumsulfat bestehende Produkte sind mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren'' zu versehen.

  1. Absatz 2,Bei allen Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ist die Wartefrist zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.
  2. Absatz 3,Alle Produkte, die einen Siebdurchgang von > 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich'' zu versehen.
  3. Absatz 4,Produkte, die einen pH-Wert < 2 oder > 12 aufweisen (ätzende Stoffe und Zubereitungen), sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1984, (ChemV), mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, mit der Gefahrenbezeichnung „ätzend'', mit dem Hinweis auf die besondere Gefahr „Verursacht Verätzungen'' und mit den Sicherheitsratschlägen „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen'', „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren'', „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen'', sowie bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen'' zu kennzeichnen.
  4. Absatz 5,Produkte, die einen pH-Wert zwischen 2 und 3 oder zwischen 10 und 12 aufweisen (reizende Stoffe und Zubereitungen), sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, mit der Gefahrenbezeichnung „reizend'', mit den Hinweisen auf die besonderen Gefahren „Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut'' und mit den Sicherheitsratschlägen „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen'', „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren'', „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen'', sowie bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen'' zu kennzeichnen.
  5. Absatz 6,Produkte, die als mindergiftig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, sind mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, mit der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'', mit dem Hinweis auf die besonderen Gefahren „Gesundheitsschädlich beim Verschlucken'' und/oder „Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut'' und/oder „Gesundheitsschädlich beim Einatmen'' sowie mit nach dem jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmal auszuwählenden Sicherheitsratschlägen „Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung, Etikett oder Warenbegleitpapiere vorzeigen'', „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen'', „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren'', „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen'', und bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen'' zu kennzeichnen.
  6. Absatz 7,Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen'' zu kennzeichnen.
  7. Absatz 8,Bei Lösungen ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.

Schlagworte

Spritzverfahren

Gesetzesnummer

10010847

Dokumentnummer

NOR12138054

Alte Dokumentnummer

N8199443862J