Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
22.12.1994 bis 29.07.1998 — BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 230.07.199831.01.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004
Anl. 222.12.199429.07.1998 BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

22.12.1994BGBl. Nr. 1007/1994

Außerkrafttretensdatum

29.07.1998

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 2:

A. Toleranzen für EWG-Düngemittel

  I. EINNÄHRSTOFFDÜNGER

                                                  Absolute Werte

                                                in Gewichtsprozenten

                                                  N             MgO

                                                 --------------------

  1. Stickstoffdünger

     Kalkmagnesiasalpeter ....................   0,4            0,9

     Kalksalpeter, Natronsalpeter,

     Chilesalpeter ...........................   0,4

     Ammonsulfat (schwefelsaures Ammoniak) ...   0,3

     Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat ........   0,5

     Stickstoff-Magnesiumsulfat,

     Stickstoff-Magnesia .....................   0,8            0,9

     Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter) ......   0,8

     Ammonsulfatsalpeter, umhüllt;

     Dicyandiamidhaltiger Ammonsulfatsalpeter,

     Ammonsulfatsalpeter .....................   0,8

     Kalkstickstoff, nitrathaltiger

     Kalkstickstoff ..........................   1,0

     Harnstoff ...............................   0,4

     Crotonylidendiharnstoff,

     Isobutylidendiharnstoff,

     Formaldehydharnstoff,

     Harnstoff-Isobutylidendiharnstoff,

     Harnstoff-Formaldehydharnstoff ..........   0,5

     Kalksalpeterlösung,

     Stickstoffdüngerlösung,

     Ammonium-Nitrat-Harnstofflösung .........   0,6

Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben werden, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstofform 1/10 des Gehaltes des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.

2. Phosphatdünger                     Absolute Werte in

                                      Gewichtsprozenten

                        P tief 2 O tief 5            für den

                                                  wasserlöslichen

                                             P tief 2 O tief 5-Anteil

                        ---------------------------------------------

Superphosphat,

Konzentriertes

Superphosphat ..........   0,8                      0,9

Triple-Superphosphat ...   0,8                      1,3

Glühphosphat,

Dicalciumphosphat ......   0,8

Thomasphosphat

a) bei Angabe in

   einer Spanne

   von zwei

   Gewichtsprozenten ...   0

b) bei Angabe in einer

   Zahl ................   1,0

Teilaufgeschlossenes

Rohphosphat ............   0,8                      0,9

Aluminium-

Calciumphosphat ........   0,8

Weicherdiges

Rohphosphat,

Rohphosphat gemahlen ...   0,8

Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben werden, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente. Satz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P tief 2 O tief 5. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.

3. Kalidünger

                                               Absolute Werte in

                                               Gewichtsprozenten

                                         K tief 2 O      MgO      Cl

                                        ----------------------------

Kalirohsalz .............................   1,5          0,9

Angereichertes Kalirohsalz ..............   1,0          0,9

Kaliumchlorid (bis zu 55% einschl.) .....   1,0

              (über 55%) ................   0,5

Kaliumchlorid mit Magnesium .............   1,5          0,9

Kaliumsulfat ............................   0,5

Kaliumsulfat mit Magnesium ..............   1,5          0,9

für Chlorid .............................   0,2

4. Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

   (Sekundärnährstoffdünger)                   Absolute Werte in

                                               Gewichtsprozenten

                                  Ca         Mg        MgO       S

                                  -----------------------------------

Calciumsulfat ...................   0,64                         0,36

Calciumchloridlösung ............   0,64

Elementarer Schwefel ............                                0,36

Kieserit ........................                      0,9       0,36

Magnesiumsulfat .................                      0,9       0,36

Magnesium-Chlorid-Lösung ........            0,55

Magnesium-Sulfat-Lösung .........                      0,9       0,36

Kieserit mit Kaliumsulfat .......                      0,9       0,36

II. DÜNGEMITTEL MIT SPURENNÄHRSTOFFEN

    Gehalt an Spurennährstoffen über 2% .....   0,4 Gewichtsprozent

    Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% ......   1/5 des angegebenen

                                                    Gehaltes

III. MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER

                                             Absolute Werte

                                          in Gewichtsprozenten

  1. Nährstoffe

     - N ....................................   1,1 N

     - P tief 2 O tief 5 ....................   1,1 P tief 2 O tief 5

     - K tief 2 O ...........................   1,1 K tief 2 O tief 5

  2. Höchstwert der negativen Abweichungen vom angegebenen Gehalt

     insgesamt

     - Zweinährstoffdünger (NP-,NK-,PK-Dünger)  1,5

     - Dreinährstoffdünger (NPK-Dünger)         1,9

     - bei Mehrnährstoffdüngern mit Magnesium   0,9 MgO

  3. Für die Gehalte an Stickstofformen und

     Phosphatlöslichkeiten beträgt die

     Toleranz je Nährstofform oder

     Nährstofflöslichkeit 1/10 des

     Nährstoffgesamtgehalts des Düngemittels,

     höchstens 2 Gewichtsprozente; die Summe

     der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für

     die Nährstoffe festgesetzten Toleranzen

     darf insgesamt nicht überschritten werden.

  4. für Chlorid ............................   0,2 Cl

römisch vier. TOLERANZEN BEI GEHALTSANGABEN NACH VORBEMERKUNG 2 ZU ANLAGE 1,

TEIL A:

Bei Angabe eines Gehaltes an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel nach Vorbemerkung 2 der Anlage 1 betragen die Toleranzen ein Viertel der angegebenen Gehalte an diesen Nährstoffen und in Gewichtsprozenten höchstens folgende Werte:

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Ca 0,64

Mg 0,55

MgO 0,9

Na 0,67

S 0,36

B. Toleranzen für Düngemittel, die nicht als EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden:

römisch eins. MINERALISCHE EINNÄHRSTOFFDÜNGER:

  1. Ziffer eins
    Stickstoffdünger:
    Für mineralische Stickstoffdüngemittel beträgt die Toleranz 1% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Stickstoffgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstofform 1/10 des Gehaltes der Stickstofform. Die für den Gesamtstickstoff festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden.
  2. Ziffer 2
    Phosphatdünger:
    Für mineralische Phosphatdüngemittel beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Phosphatgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des angegebenen Gehaltes der Phosphatlöslichkeit. Die für P tief 2 O tief 5 insgesamt festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes.
  3. Ziffer 3
    Kalidünger:
    Für mineralische Kalidüngemittel beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Kaligehaltes. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, für Magnesiumoxid jedoch nicht mehr als 0,9 absolute Gewichtsprozente.
  4. Ziffer 4
    Kalk- und Magnesiumdünger:
    Für mineralische Kalk- und Magnesiumdüngemittel beträgt die Toleranz 1/20 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als 3,0% CaO bzw. CaCO tief 3 und 1,0% MgO bzw. MgCO tief 3 in absoluten Gewichtsprozenten.
  5. Ziffer 5
    Mineralische Sekundärnährstoffdünger:
    Für Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger beträgt die Toleranz 1/20 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch
    nicht mehr als 1% für CaO, 1% für MgO und 0,5% für S.

römisch zwei. MINERALISCHE MEHRNÄRSTOFFDÜNGER:

Für mineralische Mehrnährstoffdünger beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch für den einzelnen Nährstoff nicht mehr als:

                                                Absolute Werte

                                             in Gewichtsprozenten

Stickstoff ..................................   1,1 N

Phosphat ....................................   1,1 P tief 2 O tief 5

Kaliumoxid ..................................   1,1 K2O

Kalk ........................................   3,0 CaCO tief 3

Magnesiumoxid ...............................   0,9 MgO

Chlorid .....................................   0,2 Cl

negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens:

NP-Dünger ...................................   1,5

NK-Dünger ...................................   1,5

PK-Dünger ...................................   1,5

NPK-Dünger ..................................   1,9

Für Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstofform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels am Nährstoffgesamtgehalt, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden.

römisch drei. DÜNGEMITTEL MIT SPURENNÄHRSTOFFEN

     Gehalt an Spurennährstoffen über 2% ..   0,4 Gewichtsprozent

     Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% ...   1/5 des angegebenen

                                                  Gehaltes

römisch vier. ORGANISCHE UND ORGANISCH-MINERALISCHE DÜNGEMITTEL

    Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des

    angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

                                                   Absolute Werte in

                                                   Gewichtsprozenten

Stickstoff .......................................       1,2 N

Phosphat .........................................       2,0 P tief 2

                                                             O tief 5

Kaliumoxid .......................................       1,2 K tief

                                                             2 O

Calciumoxid ......................................       3,0 CaO

Magnesiumoxid ....................................       1,0 MgO

Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der

wertvermindernden Seite für N, P tief 2 O tief 5

und K tief 2 O insgesamt jedoch nicht mehr als ...       3

Gesetzesnummer

10010847

Dokumentnummer

NOR12138060

Alte Dokumentnummer

N8199443868J