Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
31.12.1995 bis 23.05.2019 — BGBl. Nr. 1076/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 124.05.201918.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2024
Anl. 131.12.199523.05.2019 BGBl. Nr. 1076/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1076 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1076/1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins

römisch eins.

römisch zwei.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur

30 ºC

35 ºC

2. Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

a)

 

b)

3. pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A.2 Anorganische Parameter

4. Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

 

 

c)

 

 

5. Ammonium

5 mg/l

e)

ber. als N

d)

 

6. Ges. geb.

g)

-

Stickstoff

 

 

ber. als N

 

 

f)

 

 

7. Gesamt-Phosphor

1 mg/l

-

ber. als P

 

 

8. Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

ber. als S

 

 

c)

 

 

9. Sulfit

1,0 mg/l

20 mg/l

ber. als SO3

 

 

h)

 

 

A.3 Organische Parameter

10. Chem.

90 mg/l

-

Sauerstoffbedarf,

 

 

CSB

 

 

ber. als O2

 

 

i)

 

 

11. Biochem.

20 mg/l

-

Sauerstoffbedarf,

 

 

BSB5

 

 

ber. als O2

 

 

Litera a Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

Litera b Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

Litera c Vorschreibung bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, nicht erforderlich.

Litera d Gilt nur bei einer Temperatur über 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Temperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Untersuchungszeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

Litera e Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.

Litera f Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera g Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).

Litera h Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, aus der Destillation von Wein erforderlich.

Litera i Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010856

Dokumentnummer

NOR12138121

Alte Dokumentnummer

N8199444402J