Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
31.12.1995 bis 23.05.2019 — BGBl. Nr. 1080/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 131.12.199523.05.2019 BGBl. Nr. 1080/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1080 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1080/1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

römisch eins.

römisch zwei.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur GF

30 ºC

35 ºC

2. Toxizität, a)

<2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3. Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

b)

 

c)

4. pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5. Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

 

 

d)

 

 

6. Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

 

 

d)

 

 

7. Freies Chlor

e)

0,2 mg/l

ber. als Cl2

 

 

8. Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

ber. als Cl2

 

 

9. Ammonium

5,0 mg/l

g)

ber. als N

f)

 

10. Chlorid

durch GF begrenzt

-

ber. als Cl

 

 

11. Cyanid-Gesamt

1,5 mg/l

1,5 mg/l

ber. als CN

 

 

d)

 

 

12. Ges. geb. Stickstoff

i)

-

ber. als N

 

 

 

 

 

h)

 

 

13. Nitrit

2,0 mg/l

10 mg/l

ber. als N

 

 

14. Gesamt-Phosphor

1 mg/l

-

ber. als P

j)

 

15. Sulfat

-

k)

ber. als SO4

 

 

16. Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

ber. als S

 

 

17. Sulfit

1,0 mg/l

20 mg/l

ber. als SO3

 

 

l)

 

 

A.3 Organische Parameter

18. Chem. Sauerstoffbedarf,

110 mg/l

-

CSB

n)

 

ber. als O2

 

 

m)

 

 

19. Biochem. Sauerstoffbedarf,

25 mg/l

-

BSB5

 

 

ber. als O2

 

 

20. Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cl

 

 

Litera a Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

Litera c Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

Litera d Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, erforderlich.

Litera e Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

Litera f Gilt nur bei einer Temperatur über 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Temperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Untersuchungszeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

Litera g Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.

Litera h Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera i Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).

Litera j Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, kann derzeit kein Emissionswert festgelegt werden.

Litera k Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal entsprechend ÖNORM B 2503 September 1992 festzulegen.

Litera l Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, aus der Herstellung von Spiritus aus Wein erforderlich.

Litera m Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff.

Litera n Für Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 34 kg/t. Der Emissionswert bezieht sich auf die in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, verarbeitete Menge an Zucker.

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010860

Dokumentnummer

NOR12138150

Alte Dokumentnummer

N8199444435J