Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1995Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3.Paragraph 3,
In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,
die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind,
die als Turnusärzte zumindest zwei Drittel der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder
die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.
Schlagworte
Arbeitsmedizin
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
NOR12138258
alte Dokumentnummer
N8199530034L