Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 473/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2023.12.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 853/1995 · aufgehoben
§ 2001.01.199522.12.1995 § → § BGBl. Nr. 473/1995
§ 2001.01.199131.12.1994 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 473/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995danach: BGBl. Nr. 853/1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Errechnung von Länderquoten

Paragraph 20, (1) Von den Gesamtmitteln des Fonds sind vor der Bildung von Länderquoten jährlich 80 Millionen Schilling abzuziehen. Davon sind jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zuzuteilen. Die restlichen 60 Millionen Schilling sind den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von 48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Absatz 3, zuzuteilen.

  1. Absatz 2,Weiters sind von den Gesamtmitteln des Fonds innerhalb der Quoten gemäß Absatz 3, jährlich 200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich - für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen. Der Fonds hat über die Verteilung der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden, wobei die Höhe des Investitionszuschusses für medizinisch-technische Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten nicht übersteigt. Die Gewährung von Investitionszuschüssen für medizinisch-technische Großgeräte ist ausgeschlossen, wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß gemäß Paragraph 21, Absatz 4, leistet.
  2. Absatz 3,Der daraufhin verbleibende Betrag ist für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 16, Ziffer eins und 3 Litera a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 um die zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 16, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a und b und Ziffer 4, zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen:

        Burgenland ..............................    2,951%

        Kärnten .................................    7,468%

        Niederösterreich ........................   15,813%

        Oberösterreich ..........................   13,838%

        Salzburg ................................    6,171%

        Steiermark ..............................   12,925%

        Tirol ...................................    7,524%

        Vorarlberg ..............................    3,888%

        Wien ....................................   29,422%

                                                  ----------

                                                   100,000%

  (4) Für das Jahr 1991 ist der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln

gemäß § 16 Z 1 und 3 lit. a und b folgendermaßen aufzuteilen:

                                    Millionen

                                    Schilling

Burgenland.......................... 52,0

Kärnten.............................159,3

Niederösterreich....................339,0

Oberösterreich......................352,7

Salzburg............................202,2

Steiermark..........................343,3

Tirol...............................259,0

Vorarlberg...........................92,5

Wien................1 050,0 (900 und 150)

  1. Absatz 5,Für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 ist der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, im Verhältnis des Absatz 4, aufzuteilen.
  2. Absatz 6,Für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 ist der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Paragraph 16, Ziffer 3, Litera a und b wie folgt aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Wien erhält zunächst 5% dieser Mittel;
    2. Ziffer 2
      die verbleibenden 95% dieser Mittel sind auf sämtliche Länder entsprechend der jeweils geltenden Volkszahl (Paragraph 8, Finanzausgleichsgesetz) nach Maßgabe der Ziffer 3, aufzuteilen;
    3. Ziffer 3
      die jeweiligen Unterschiedsbeträge, die sich bei den Ländern Burgenland und Niederösterreich zwischen der Berechnung nach Ziffer 2 und einer Berechnung nach Absatz 4, ergeben, sind Wien zuzurechnen.
  3. Absatz 7,Für das Jahr 1991 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Absatz 3 und Absatz 4, Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Paragraph 21, zugrunde zu legen sind. Für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8, Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Paragraph 21, zugrunde zu legen sind.
  4. Absatz 8,Für das Jahr 1995 ist der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Paragraph 16, Ziffer 4, im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen:

        Burgenland ..............................    2,559%

        Kärnten .................................    6,867%

        Niederösterreich ........................   14,406%

        Oberösterreich ..........................   13,677%

        Salzburg ................................    6,443%

        Steiermark ..............................   12,869%

        Tirol ...................................    8,006%

        Vorarlberg ..............................    3,708%

        Wien ....................................   31,465%

                                                  ----------

                                                   100,000%

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12138276

Alte Dokumentnummer

N8199530075L