Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Angabe des Kondensat(Teer)- und des Nikotingehalts
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat (Teer) und Nikotin im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auf der Schmalseite der Zigarettenpackung in gut lesbaren Buchstaben auf kontrastierendem Hintergrund aufgedruckt sein und mindestens 4 vH der betreffenden Fläche einnehmen.Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen auf der Schmalseite der Zigarettenpackung in gut lesbaren Buchstaben auf kontrastierendem Hintergrund aufgedruckt sein und mindestens 4 vH der betreffenden Fläche einnehmen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des gemäß Abs. 1 und 2 anzugebenden Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts vorzuschreiben.Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des gemäß Absatz eins und 2 anzugebenden Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts vorzuschreiben.
Schlagworte
Kondensatgehalt, Teergehalt
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR12138748
Alte Dokumentnummer
N8199548952J