Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nichtraucherschutz
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Rauchverbot gilt in Räumen für
Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
schulsportliche Betätigung.
(2)Absatz 2,In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Absatz eins, gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Absatz eins und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.Absatz eins und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.
Schlagworte
Unterrichtszweck
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR12138753
Alte Dokumentnummer
N8199548957J