Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 577/1995Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, werParagraph 6, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
entgegen § 3 ohne Angabe der Qualitätsklasse (Güteklasse) wirbt,entgegen Paragraph 3, ohne Angabe der Qualitätsklasse (Güteklasse) wirbt,
entgegen § 4 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren die Qualitätsklasse (Güteklasse) oder das Ursprungsland nicht angibt,entgegen Paragraph 4, in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren die Qualitätsklasse (Güteklasse) oder das Ursprungsland nicht angibt,
gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Übermittlung der erforderlichen Angaben verstößt.gegen die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, über die Übermittlung der erforderlichen Angaben verstößt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer WarenEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer Waren
entgegen Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ein in deren Anhang I angeführtes Erzeugnis aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,entgegen Artikel 11, der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ein in deren Anhang römisch eins angeführtes Erzeugnis aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, in Verkehr bringt,entgegen Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, in Verkehr bringt,
entgegen Art. 6, 7 oder 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, nicht, mangelhaft oder unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,entgegen Artikel 6, 7, oder 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, nicht, mangelhaft oder unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Verarbeitung außerhalb seines Erzeugungsgebietes bestimmt ist, ohne die von der Kontrollstelle ausgestellte Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Art. 10 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 versendet,ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Verarbeitung außerhalb seines Erzeugungsgebietes bestimmt ist, ohne die von der Kontrollstelle ausgestellte Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Artikel 10, Absatz eins, erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 versendet,
entgegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach der Verarbeitung die Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nicht der für das Gebiet der Verarbeitung zuständigen Kontrollstelle zurücksendet.entgegen Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach der Verarbeitung die Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nicht der für das Gebiet der Verarbeitung zuständigen Kontrollstelle zurücksendet.
Dokumentnummer
NOR12138800
Alte Dokumentnummer
N8199550139J